Auseinandersetzungsvollstreckung
Die häufigste Art der Testamentsvollstreckung ist die Auseinandersetzungsvollstreckung bei einer Erbengemeinschaft. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich hierbei um die Aufteilung des Nachlasses, ebenso um die Erfüllung von Auflagen.
Mit dem Ende der Erbauseinandersetzung und mit Begleichung der Erbschaftssteuer ist die Tätigkeit beendet.
Dauertestamentsvollstreckung
Soll die Testamentsvollstreckung längere Zeit andauern, kommt die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung in Betracht. Sie darf grundsätzlich für max. 30 Jahre angeordnet werden. Ausnahmsweise geht sie aber auch über diesen Zeitraum hinaus, beispielsweise dann, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass die Verwaltung des Nachlasses bis zum Tod des Erben oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person des Erben fortgeführt wird.
Im Gegensatz zur Auseinandersetzungsvollstreckung endet die Dauertestamentsvollstreckung nicht mit der Erledigung aller Aufgaben, sondern nach Ablauf des festgelegten Zeitraums.