Wen kann ich zum Testamentsvollstrecker ernennen?

Testamentsvollstrecker darf jede natürliche oder juristische Person sein, die geschäftsfähig ist. Somit können Sie grundsätzlich jeden ab Vollendung des 18. Lebensjahres zum Testamentsvollstrecker ernennen, beispielsweise den Ehegatten oder einen Miterben.

Wie beauftrage ich einen Testamentsvollstrecker

Eine Testamentsvollstreckung kann ausschließlich in einer letztwilligen Verfügung (Einzeltestament, Ehegattentestament, Erbvertrag) angeordnet werden. Diese muss – z. B. in einem privatschriftlichen Testament – handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. In der letztwilligen Verfügung kann der Testamentsvollstrecker namentlich benannt werden. Er kann aber auch die Bestimmung der Person einem Dritten überlassen oder das Nachlassgericht ersuchen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen.